Vorwort
§ 1
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
1. für die Bürgermeister aller Gemeinden Oberösterreichs, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben;
2. für die Mitglieder der Stadtsenate der Städte Steyr und Wels, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben;
3. für die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes bzw. Stadtrates und für die Mitglieder des Gemeinderates, denen kein Bezug nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 gebührt,
sofern sie nicht Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Organe haben Anspruch auf Ersatz des mit ihrer Funktionsausübung verbundenen nachweislich entgangenen Verdienstentganges aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit.
§ 2
§ 2
Höhe des Stundenausmaßes
(1) Der Verdienstentgang ist bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr, bei den übrigen im § 1 angeführten Organen bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr zu ersetzen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Bürgermeistern, die einen Lehrberuf in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ausüben, die unter die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des BGBl. Nr. 766/1996 geregelten Schularten einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen und der Fachhochschulen fällt, der Verdienstentgang im Höchstausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Kalenderjahr, den übrigen im § 1 angeführten Organen im Höchstausmaß von 45 Unterrichtsstunden je Kalenderjahr zu ersetzen.
(3) Wird eine im § 1 genannte Funktion weniger als ein Kalenderjahr ausgeübt, beträgt die Höhe des Stundenausmaßes für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nach Abs. 1 und 2.
§ 3
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Die Höhe des Stundenausmaßes gemäß § 2 beträgt im Jahr 1998 höchstens 45 Stunden, bei Bürgermeistern höchstens 90 Stunden.