§ 2
Höhe des Stundenausmaßes
(1) Der Verdienstentgang ist bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr, bei den übrigen im § 1 angeführten Organen bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr zu ersetzen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Bürgermeistern, die einen Lehrberuf in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ausüben, die unter die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des BGBl. Nr. 766/1996 geregelten Schularten einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen und der Fachhochschulen fällt, der Verdienstentgang im Höchstausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Kalenderjahr, den übrigen im § 1 angeführten Organen im Höchstausmaß von 45 Unterrichtsstunden je Kalenderjahr zu ersetzen.
(3) Wird eine im § 1 genannte Funktion weniger als ein Kalenderjahr ausgeübt, beträgt die Höhe des Stundenausmaßes für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nach Abs. 1 und 2.
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