§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Die Höhe des Stundenausmaßes gemäß § 2 beträgt im Jahr 1998 höchstens 45 Stunden, bei Bürgermeistern höchstens 90 Stunden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise