§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
1. für die Bürgermeister aller Gemeinden Oberösterreichs, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben;
2. für die Mitglieder der Stadtsenate der Städte Steyr und Wels, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben;
3. für die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes bzw. Stadtrates und für die Mitglieder des Gemeinderates, denen kein Bezug nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 gebührt,
sofern sie nicht Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Organe haben Anspruch auf Ersatz des mit ihrer Funktionsausübung verbundenen nachweislich entgangenen Verdienstentganges aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise