Vorwort
§ 1
§ 1
Diese Verordnung gilt für alle Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände.
§ 2
§ 2
Organe
Die Organe des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes sind
1. der Obmann und
2. die Verbandsversammlung.
§ 3
§ 3
Obmann
(1) Obmann des Verbandes ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verband seinen Sitz hat.
(2) Hat der Verband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden ist Obmann des Verbandes das von der Verbandsversammlung dazu gewählte Mitglied.
(3) Dem Obmann obliegen alle Verbandsaufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
(4) Bei Verhinderung des Obmannes sind dessen Aufgaben durch die Person zu besorgen, die ihn in seiner Gemeinde als Bürgermeister vertritt.
§ 4 § 4
§ 4 Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Obmann als Vorsitzendem und den übrigen Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Vertretung eines verhinderten Bürgermeisters richtet sich nach den Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990. (Anm: LGBl.Nr. 84/2010)
(2) Ist ein Mitglied der Verbandsversammlung verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, hat es für seine Vertretung vorzusorgen.
(3) Der Verbandsversammlung obliegt:
1. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
2. die Zurkenntnisnahme des Ergebnisses der Rechnungsprüfung;
3. die Zurkenntnisnahme des Ergebnisses externer Prüfungen;
4. die Genehmigung des Protokolles;
5. die Wahl des Obmannes des Verbandes gemäß § 3 Abs. 2, wobei die Bestimmung des § 8 Abs. 1 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes sinngemäß anzuwenden ist;
6. die Beschlussfassung über die Kostenaufteilung gemäß § 7.
(Anm: LGBl.Nr. 84/2010)
§ 5 § 5
§ 5 Sitzungen
Die Verbandsversammlung hat je nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Halbjahr einmal zusammenzutreten. Für die Abhaltung von Sitzungen, für Beschlüsse und die Beschlussfähigkeit gelten, soweit nicht in dieser Verordnung eine spezielle Regelung getroffen ist, die Bestimmungen der §§ 45, 46, 48 Abs. 2 und 3, 49, 50, 51 und 52 der Oö. Gemeindeordnung 1990 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort jeweils genannten Organe die Organe dieser Verordnung treten.
(Anm: LGBl.Nr. 84/2010)
§ 6
§ 6
Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:
1. Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Sitzung;
2. die Namen aller Anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung;
3. die Feststellung der Beschlußfähigkeit;
4. die Genehmigung bzw. Abänderung des Protokolles der letzten Sitzung;
5. die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge ihrer Behandlung;
6. alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis;
7. bei Wahlen die eingebrachten Wahlvorschläge, den Verlauf der Wahlhandlung und das Wahlergebnis.
(2) Mit der Abfassung des Sitzungsprotokolles hat der Verbandsobmann einen Schriftführer zu beauftragen.
(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden, den Mitgliedern und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder der Verbandsversammlung ist anzuschließen.
(4) Das Sitzungsprotokoll samt Beilagen ist durch den Verbandsobmann aufzubewahren. Jedem Mitglied der Verbandsversammlung steht es frei, Abschriften oder Fotokopien herzustellen.
(5) Den Mitgliedern der Verbandsversammlung steht es frei, gegen den Inhalt des Sitzungsprotokolles spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen mündlich oder schriftlich zu erheben, worüber in dieser Sitzung zu beschließen ist. Schriftliche Einwendungen sind diesem Protokoll beizuschließen.
§ 7 § 7
§ 7 Kostenaufteilung
Hinsichtlich der Aufteilung der Kosten, die sich aus der Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ergeben, ist § 10 Abs. 3 Oö. Gemeindeverbändegesetz anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 84/2010)
§ 8
§ 8
Standesbeamter
(1) Für jeden Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband sind je nach Bedarf ein oder mehrere Standesbeamte erforderlich.
(2) Die Standesbeamten haben auch die Staatsbürgerschaftsevidenz zu führen.
§ 9
§ 9
Amtssiegel
Das Amtssiegel des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes hat die Bezeichnung des Sitzes desselben, des Verwaltungsbezirkes und des Landes zu enthalten.
§ 10
§ 10
Übergangsbestimmungen
(1) Das bisherige Organ "Verbandsausschuß" entspricht nunmehr dem Organ "Verbandsversammlung".
(2) Die bisherigen Organe sind Organe im Sinne dieser Verordnung.
§ 11
§ 11
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 31. Dezember 1986 in Kraft.