LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über die Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände§ 6

§ 6

In Kraft seit 31. Dezember 1986
Up-to-date

§ 6

Sitzungsprotokoll

(1) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

1. Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Sitzung;

2. die Namen aller Anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung;

3. die Feststellung der Beschlußfähigkeit;

4. die Genehmigung bzw. Abänderung des Protokolles der letzten Sitzung;

5. die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge ihrer Behandlung;

6. alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis;

7. bei Wahlen die eingebrachten Wahlvorschläge, den Verlauf der Wahlhandlung und das Wahlergebnis.

(2) Mit der Abfassung des Sitzungsprotokolles hat der Verbandsobmann einen Schriftführer zu beauftragen.

(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden, den Mitgliedern und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder der Verbandsversammlung ist anzuschließen.

(4) Das Sitzungsprotokoll samt Beilagen ist durch den Verbandsobmann aufzubewahren. Jedem Mitglied der Verbandsversammlung steht es frei, Abschriften oder Fotokopien herzustellen.

(5) Den Mitgliedern der Verbandsversammlung steht es frei, gegen den Inhalt des Sitzungsprotokolles spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen mündlich oder schriftlich zu erheben, worüber in dieser Sitzung zu beschließen ist. Schriftliche Einwendungen sind diesem Protokoll beizuschließen.

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