§ 4 §4 — Verordnung über die Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände
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(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Obmann als Vorsitzendem und den übrigen Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Vertretung eines verhinderten Bürgermeisters richtet sich nach den Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990. (Anm: LGBl.Nr. 84/2010)
(2) Ist ein Mitglied der Verbandsversammlung verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, hat es für seine Vertretung vorzusorgen.
(3) Der Verbandsversammlung obliegt:
1. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
2. die Zurkenntnisnahme des Ergebnisses der Rechnungsprüfung;
3. die Zurkenntnisnahme des Ergebnisses externer Prüfungen;
4. die Genehmigung des Protokolles;
5. die Wahl des Obmannes des Verbandes gemäß § 3 Abs. 2, wobei die Bestimmung des § 8 Abs. 1 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes sinngemäß anzuwenden ist;
6. die Beschlussfassung über die Kostenaufteilung gemäß § 7.
(Anm: LGBl.Nr. 84/2010)
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