LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über die Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände§ 4

§ 4§4

In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Obmann als Vorsitzendem und den übrigen Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Vertretung eines verhinderten Bürgermeisters richtet sich nach den Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990. (Anm: LGBl.Nr. 84/2010)

(2) Ist ein Mitglied der Verbandsversammlung verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, hat es für seine Vertretung vorzusorgen.

(3) Der Verbandsversammlung obliegt:

1. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;

2. die Zurkenntnisnahme des Ergebnisses der Rechnungsprüfung;

3. die Zurkenntnisnahme des Ergebnisses externer Prüfungen;

4. die Genehmigung des Protokolles;

5. die Wahl des Obmannes des Verbandes gemäß § 3 Abs. 2, wobei die Bestimmung des § 8 Abs. 1 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes sinngemäß anzuwenden ist;

6. die Beschlussfassung über die Kostenaufteilung gemäß § 7.

(Anm: LGBl.Nr. 84/2010)

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