§ 3
Obmann
(1) Obmann des Verbandes ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verband seinen Sitz hat.
(2) Hat der Verband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden ist Obmann des Verbandes das von der Verbandsversammlung dazu gewählte Mitglied.
(3) Dem Obmann obliegen alle Verbandsaufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
(4) Bei Verhinderung des Obmannes sind dessen Aufgaben durch die Person zu besorgen, die ihn in seiner Gemeinde als Bürgermeister vertritt.
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