Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Zielsetzung
Um die Zielsetzung der Erhöhung sowie die Steuerung der verfügbaren Personalressourcen im spitalsärztlichen Bereich zur Sicherstellung der öffentlichen Gesundheitsversorgung in den Krankenanstalten gemäß § 2 Z 2 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), LGBl. Nr. 1/2020 in der geltenden Fassung zu erreichen, wird eine Verfügbarkeitsprämie gewährt.
§ 2 § 2
§ 2 Anspruchsvoraussetzung
(1) Die Verfügbarkeitsprämie gebührt Ärztinnen und Ärzten gemäß § 2 Z 3 und 4 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, sofern diese nicht nach Z 5 oder Z 6 bestellt wurden, die ihre Normalleistung gemäß § 12 Abs. 1 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, in einem Kalendermonat durchgängig erbringen.
(2) Anspruchsberechtigt sind ebenfalls Ärztinnen und Ärzte gemäß Abs. 1, die aus einem der nachstehenden Gründe teilzeitbeschäftigt sind:
1. Herabsetzung wegen Kinderbetreuungspflichten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2024, dem NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000, LGBl. 2050 sowie dem § 25 Abs. 1 dritter Satz NÖ LBG, LGBl. 2100;
2. Pflegeteilzeit im Sinne des § 25 Abs. 5 NÖ LBG, LGBl. 2100;
3. Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes in den Fällen der Familienhospizfreistellung gemäß § 35 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, iVm § 51 Abs. 1 Z 1 NÖ LBG, LGBl. 2100, sofern keine gänzliche Freistellung erfolgt;
4. Wiedereingliederungsteilzeit im Sinne des § 25a Abs. 6 NÖ LBG, LGBl. 2100;
5. aufgrund besonders wichtiger, berücksichtigungswürdiger Gründe, die den Gründen gemäß Z 1 bis 4 gleichwertig sind.
(3) Zeiten eines Erholungsurlaubs gemäß § 35 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, iVm § 46 NÖ LBG, LGBl. 2100, sowie Zeiten einer Dienstverhinderung gemäß § 41 Abs. 1 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, die einen gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch begründen, werden angerechnet. Zeiten eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge sind in der entsprechenden Dauer zu berücksichtigen.
§ 3 § 3
§ 3 Höhe
(1) Die Höhe der Verfügbarkeitsprämie beträgt bei Vollbeschäftigung (40 Wochenstunden) EUR 1.000,00 brutto pro Kalendermonat.
(2) Die Verfügbarkeitsprämie gebührt in den in § 2 Abs. 2 genannten Fällen einer Teilzeitbeschäftigung aliquot für das vertraglich vereinbarte Beschäftigungsausmaß des jeweiligen Kalendermonats.
(3) Beginnt das Dienstverhältnis nicht am Monatsersten, sondern während eines Kalendermonats, gebührt die Verfügbarkeitsprämie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den betreffenden Kalendermonat aliquot.
(4) Bei einem Wechsel des Beschäftigungsausmaßes (von Vollzeit auf Teilzeit bzw. vice versa) wird die Änderung ab dem Monatsersten wirksam, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden bzw. entfallen.
§ 4 § 4
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.