(1) Die Höhe der Verfügbarkeitsprämie beträgt bei Vollbeschäftigung (40 Wochenstunden) EUR 1.000,00 brutto pro Kalendermonat.
(2) Die Verfügbarkeitsprämie gebührt in den in § 2 Abs. 2 genannten Fällen einer Teilzeitbeschäftigung aliquot für das vertraglich vereinbarte Beschäftigungsausmaß des jeweiligen Kalendermonats.
(3) Beginnt das Dienstverhältnis nicht am Monatsersten, sondern während eines Kalendermonats, gebührt die Verfügbarkeitsprämie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den betreffenden Kalendermonat aliquot.
(4) Bei einem Wechsel des Beschäftigungsausmaßes (von Vollzeit auf Teilzeit bzw. vice versa) wird die Änderung ab dem Monatsersten wirksam, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden bzw. entfallen.
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