§ 2 § 2 — NÖ LGA-Verordnung über die Gewährung einer Verfügbarkeitsprämie
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(1) Die Verfügbarkeitsprämie gebührt Ärztinnen und Ärzten gemäß § 2 Z 3 und 4 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, sofern diese nicht nach Z 5 oder Z 6 bestellt wurden, die ihre Normalleistung gemäß § 12 Abs. 1 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, in einem Kalendermonat durchgängig erbringen.
(2) Anspruchsberechtigt sind ebenfalls Ärztinnen und Ärzte gemäß Abs. 1, die aus einem der nachstehenden Gründe teilzeitbeschäftigt sind:
1. Herabsetzung wegen Kinderbetreuungspflichten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2024, dem NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000, LGBl. 2050 sowie dem § 25 Abs. 1 dritter Satz NÖ LBG, LGBl. 2100;
2. Pflegeteilzeit im Sinne des § 25 Abs. 5 NÖ LBG, LGBl. 2100;
3. Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes in den Fällen der Familienhospizfreistellung gemäß § 35 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, iVm § 51 Abs. 1 Z 1 NÖ LBG, LGBl. 2100, sofern keine gänzliche Freistellung erfolgt;
4. Wiedereingliederungsteilzeit im Sinne des § 25a Abs. 6 NÖ LBG, LGBl. 2100;
5. aufgrund besonders wichtiger, berücksichtigungswürdiger Gründe, die den Gründen gemäß Z 1 bis 4 gleichwertig sind.
(3) Zeiten eines Erholungsurlaubs gemäß § 35 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, iVm § 46 NÖ LBG, LGBl. 2100, sowie Zeiten einer Dienstverhinderung gemäß § 41 Abs. 1 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, die einen gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch begründen, werden angerechnet. Zeiten eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge sind in der entsprechenden Dauer zu berücksichtigen.
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