LandesrechtNiederösterreichVerordnungenAusgestaltung und die Mindestinhalte des Dienstpostenplanes von Gemeinden und Gemeindeverbänden ab dem Haushaltsjahr 2025

Ausgestaltung und die Mindestinhalte des Dienstpostenplanes von Gemeinden und Gemeindeverbänden ab dem Haushaltsjahr 2025

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Ausgestaltung des Dienstpostenplanes

(1) Im Dienstpostenplan ist die Zahl jener Stellen (Dienstposten) der Gemeindeverwaltung bzw. Gemeindeverbandsverwaltung festzusetzen, die zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes mit einer oder mehreren physischen Personen zu besetzen sind.

(2) Ein Dienstposten ist im Dienstpostenplan auszuweisen:

1. mit

a) dem zugehörigen Verwendungszweig,

b) der zugehörigen Verwendung,

c) dem zugehörigen Tätigkeitsprofil und

d) der zugehörigen Verwendungsgruppe

gemäß der Anlage 1 zum NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024 in der geltenden Fassung, (im Folgenden: NÖ GBedG 2025)

2. und zusätzlich mit

a) dem zugehörigen Dienstzweig und

b) der zugehörigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe

gemäß den Anlagen 1, 1a und 1b zur NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, (im Folgenden: GBDO) sowie der Anlage 1 zum NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, (im Folgenden: GVBG).

Bei Dienstposten des Tätigkeitsprofils 8.1. der Anlage 1 zum NÖ GBedG 2025 bzw. des Dienstzweiges Nr. 108 der Anlage 1 zum GVBG ist keine Verwendung und Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe anzuführen. Die Ausweisung des Dienstzweiges und der zugehörigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe gemäß der Z 2 des ersten Satzes kann unterbleiben, wenn in der Gemeinde bzw. im Gemeindeverband keine Bediensteten mehr beschäftigt sind, deren Dienstverhältnisse dem Geltungsbereich der GBDO oder des GVBG unterliegen.

(3) Der Dienstpostenplan ist nach der Vorlage der Tabelle in Anlage 2 zu erstellen, in den Voranschlag bzw. Nachtragsvoranschlag aufzunehmen und zusätzlich in einem maschinenlesbaren Format darzustellen. Für Zahlenangaben ist – auch zum Zweck der Ausweisung von Verwendungs-, Entlohnungs- und Funktionsgruppen – ausschließlich die arabische Zahlenschrift zu verwenden.

(4) Die im Dienstpostenplan ausgewiesenen Verwendungszweige, Verwendungen, Verwendungsgruppen und Tätigkeitsprofile gemäß dem NÖ GBedG 2025 entsprechen den in Anlage 1 angeführten Dienstzweigen gemäß den Anlagen 1, 1a und 1b zur GBDO sowie der Anlage 1 zum GVBG und den zugehörigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen. Dasselbe gilt auch umgekehrt.

(5) Ergänzende Hinweise im Dienstpostenplan, die sich nicht auf die konkreten zugeordneten Bediensteten beziehen, (z. B. Hinweise auf einen Teilbereich der Gemeindeverwaltung bzw. Gemeindeverbandsverwaltung) sind zulässig.

§ 2 § 2

§ 2 Gesonderte Bezeichnung von Funktionsdienstposten

(1) Funktionsdienstposten (§ 6 Abs. 3 NÖ GBedG 2025, § 2 Abs. 3 GBDO, §§ 2 Abs. 4 und 45 GVBG sowie § 25 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440) sind im Dienstpostenplan gesondert zu bezeichnen. Im Dienstpostenplan von Gemeinden ist jedenfalls der Dienstposten der Amtsleitung (leitende Gemeindebedienstete bzw. leitender Gemeindebediensteter) als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen.

(2) Bei Funktionsdienstposten ist – sofern dies gesetzlich vorgesehen ist – im Dienstpostenplan jene Funktionsgruppe anzuführen, die mit Verordnung des Gemeinderates bzw. des Verbandsvorstandes zugeordnet wurde.

(3) Unbeschadet des in § 2 Abs. 3 letzter Satz GBDO geregelten Falles entsprechen folgende Bezeichnungen als Funktionsdienstposten der linken und rechten Spalte der nachfolgenden Tabelle einander für Zwecke der Darstellung im Dienstpostenplan:

Dienstposten des leitenden Gemeindebeamten (§ 2 Abs. 3 lit. a GBDO) Dienstposten der Amtsleitung (§ 6 Abs. 3 Z 1 NÖ GBedG 2025)
Dienstposten eines Leiters einer Abteilung, eines Amtes oder Referates sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung (§ 2 Abs. 3 lit. b GBDO) Dienstposten der Leitung einer Abteilung, eines Fachbereichs oder Referates, einer Schule sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung (§ 6 Abs. 3 Z 2 NÖ GBedG 2025)
die mit einem Leiterposten (§ 2 Abs. 3 lit. a und b GBDO) vergleichbaren Dienstposten (§ 2 Abs. 3 lit. c GBDO) die mit einem Leitungsposten nach § 6 Abs. 3 Z 2 NÖ GBedG 2025 vergleichbaren Dienstposten – Schlüsselkräfte (§ 6 Abs. 3 Z 3 NÖ GBedG 2025)
Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung (§ 2 Abs. 3 lit. d GBDO) Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung – Fachexpertinnen und Fachexperten (§ 6 Abs. 3 Z 4 NÖ GBedG 2025)

(4) Sofern Bedienstete, die mit einem Funktionsdienstposten betraut sind, diensthoheitliche Befugnisse (z. B. Dienstaufsicht) wahrzunehmen haben, ist bei diesen Funktionsdienstposten ein allfälliger Personalzulagenanspruch im Dienstpostenplan auszuweisen.

§ 3 § 3

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anlage 2

Anl. 2

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 2
PDF