(1) Funktionsdienstposten (§ 6 Abs. 3 NÖ GBedG 2025, § 2 Abs. 3 GBDO, §§ 2 Abs. 4 und 45 GVBG sowie § 25 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440) sind im Dienstpostenplan gesondert zu bezeichnen. Im Dienstpostenplan von Gemeinden ist jedenfalls der Dienstposten der Amtsleitung (leitende Gemeindebedienstete bzw. leitender Gemeindebediensteter) als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen.
(2) Bei Funktionsdienstposten ist – sofern dies gesetzlich vorgesehen ist – im Dienstpostenplan jene Funktionsgruppe anzuführen, die mit Verordnung des Gemeinderates bzw. des Verbandsvorstandes zugeordnet wurde.
(3) Unbeschadet des in § 2 Abs. 3 letzter Satz GBDO geregelten Falles entsprechen folgende Bezeichnungen als Funktionsdienstposten der linken und rechten Spalte der nachfolgenden Tabelle einander für Zwecke der Darstellung im Dienstpostenplan:
Dienstposten des leitenden Gemeindebeamten (§ 2 Abs. 3 lit. a GBDO) | Dienstposten der Amtsleitung (§ 6 Abs. 3 Z 1 NÖ GBedG 2025) |
Dienstposten eines Leiters einer Abteilung, eines Amtes oder Referates sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung (§ 2 Abs. 3 lit. b GBDO) | Dienstposten der Leitung einer Abteilung, eines Fachbereichs oder Referates, einer Schule sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung (§ 6 Abs. 3 Z 2 NÖ GBedG 2025) |
die mit einem Leiterposten (§ 2 Abs. 3 lit. a und b GBDO) vergleichbaren Dienstposten (§ 2 Abs. 3 lit. c GBDO) | die mit einem Leitungsposten nach § 6 Abs. 3 Z 2 NÖ GBedG 2025 vergleichbaren Dienstposten – Schlüsselkräfte (§ 6 Abs. 3 Z 3 NÖ GBedG 2025) |
Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung (§ 2 Abs. 3 lit. d GBDO) | Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung – Fachexpertinnen und Fachexperten (§ 6 Abs. 3 Z 4 NÖ GBedG 2025) |
(4) Sofern Bedienstete, die mit einem Funktionsdienstposten betraut sind, diensthoheitliche Befugnisse (z. B. Dienstaufsicht) wahrzunehmen haben, ist bei diesen Funktionsdienstposten ein allfälliger Personalzulagenanspruch im Dienstpostenplan auszuweisen.
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