(1) Im Dienstpostenplan ist die Zahl jener Stellen (Dienstposten) der Gemeindeverwaltung bzw. Gemeindeverbandsverwaltung festzusetzen, die zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes mit einer oder mehreren physischen Personen zu besetzen sind.
(2) Ein Dienstposten ist im Dienstpostenplan auszuweisen:
1. mit
a) dem zugehörigen Verwendungszweig,
b) der zugehörigen Verwendung,
c) dem zugehörigen Tätigkeitsprofil und
d) der zugehörigen Verwendungsgruppe
gemäß der Anlage 1 zum NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024 in der geltenden Fassung, (im Folgenden: NÖ GBedG 2025)
2. und zusätzlich mit
a) dem zugehörigen Dienstzweig und
b) der zugehörigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
gemäß den Anlagen 1, 1a und 1b zur NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, (im Folgenden: GBDO) sowie der Anlage 1 zum NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, (im Folgenden: GVBG).
Bei Dienstposten des Tätigkeitsprofils 8.1. der Anlage 1 zum NÖ GBedG 2025 bzw. des Dienstzweiges Nr. 108 der Anlage 1 zum GVBG ist keine Verwendung und Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe anzuführen. Die Ausweisung des Dienstzweiges und der zugehörigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe gemäß der Z 2 des ersten Satzes kann unterbleiben, wenn in der Gemeinde bzw. im Gemeindeverband keine Bediensteten mehr beschäftigt sind, deren Dienstverhältnisse dem Geltungsbereich der GBDO oder des GVBG unterliegen.
(3) Der Dienstpostenplan ist nach der Vorlage der Tabelle in Anlage 2 zu erstellen, in den Voranschlag bzw. Nachtragsvoranschlag aufzunehmen und zusätzlich in einem maschinenlesbaren Format darzustellen. Für Zahlenangaben ist – auch zum Zweck der Ausweisung von Verwendungs-, Entlohnungs- und Funktionsgruppen – ausschließlich die arabische Zahlenschrift zu verwenden.
(4) Die im Dienstpostenplan ausgewiesenen Verwendungszweige, Verwendungen, Verwendungsgruppen und Tätigkeitsprofile gemäß dem NÖ GBedG 2025 entsprechen den in Anlage 1 angeführten Dienstzweigen gemäß den Anlagen 1, 1a und 1b zur GBDO sowie der Anlage 1 zum GVBG und den zugehörigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen. Dasselbe gilt auch umgekehrt.
(5) Ergänzende Hinweise im Dienstpostenplan, die sich nicht auf die konkreten zugeordneten Bediensteten beziehen, (z. B. Hinweise auf einen Teilbereich der Gemeindeverwaltung bzw. Gemeindeverbandsverwaltung) sind zulässig.
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