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Niederösterreich
Verordnungen
Ausgestaltung und die Mindestinhalte des Dienstpostenplanes von Gemeinden und Gemeindeverbänden ab dem Haushaltsjahr 2025
§ 3
§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Januar 2025
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§ 3 § 3 — Ausgestaltung und die Mindestinhalte des Dienstpostenplanes von Gemeinden und Gemeindeverbänden ab dem Haushaltsjahr 2025
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Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
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