LandesrechtNiederösterreichVerordnungenSchutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Grundwasserwerkes Theresienfeld - Schongebiet und Regionalprogramm Theresienfeld

Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Grundwasserwerkes Theresienfeld - Schongebiet und Regionalprogramm Theresienfeld

In Kraft seit 25. November 2022
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Zweck

Zum Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Grundwasserwerkes in Theresienfeld wird das im § 2 dieser Verordnung festgelegte Schon- und Regionalprogrammgebiet bestimmt.

§ 2 § 2

§ 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst das in der Anlage planlich ausgewiesene Gebiet.

§ 3 § 3

§ 3 Bewilligungspflichtige Maßnahmen und Anordnungen

(1) Im verordneten Gebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

1. Die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, die der Förderung, der Leitung, der Verarbeitung, der Lagerung oder dem Umschlag von Mineralölen oder Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter plus 25° Celsius und einer Lagerkapazität von mehr als 800 Liter oder von sonstigen wassergefährdenden Stoffen dienen.

Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder -pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologischen Zustand oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.

2. Die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung von Abfallstoffen (Haus- und Industriemüll, Schlacke, Schutt und dergleichen) dienen.

3. Die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen zur Sand-, Schotter-, Lehm- und Tongewinnung.

4. Die Durchführung unterirdischer Sprengungen.

5. Die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Campingplätzen, Teichen und Wassersportanlagen.

(2) Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nur dann bewilligungsfähig, wenn der Flurabstand zum Grundwasser (HGW) mindestens 10 m beträgt.

(3) Bei Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 2 sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers vorzusehen.

Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:

1. Das Versiegeln und Abdichten von Fahr-, Betriebs- und Lagerungsflächen.

2. Die regelmäßige Überprüfung der Dichtheit der in Z 1 genannten Flächen.

3. Die ausreichende Dimensionierung von Anlageteilen betreffend die Handhabung von Niederschlagswasser.

4. Die Ausarbeitung eines Maßnahmenkonzeptes beim Einsatz von Feuerlöschwasser.

§ 4 § 4

§ 4 Anzeigepflichtige Maßnahmen

Im verordneten Gebiet bedürfen die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden können, unter Anschluss geeigneter Planunterlagen, sowie von Betriebsanlagen, die einer Bewilligung nach dem 2. Abschnitt im 1. Hauptstück des 2. Teiles des Strahlenschutzgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, oder einer Bauartzulassung nach dem 6. Abschnitt im 1. Hauptstück des 2. Teiles dieses Gesetzes bedürfen, vor ihrer Durchführung einer Anzeige an die Wasserrechtsbehörde (§ 114 WRG 1959).

§ 5 § 5

§ 5 Verbote

Im verordneten Gebiet sind verboten:

1. Die Errichtung und der Betrieb von Baurestmassen- und Inertabfalldeponien.

2. Die punktförmige Versickerung von auf Verkehrs-, Abstell- und Manipulationsflächen anfallenden Niederschlagswässern.

§ 6 § 6

§ 6 Vorrang der Trinkwasserversorgung und der Feldbewässerung

Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112 WRG 1959 im verordneten Gebiet ist bei Interessensabwägungen der Gesichtspunkt der vorrangigen Widmung der verordneten Gebietsfläche in erster Linie für die Trinkwasserversorgung und weiters für die örtliche Feldbewässerung maßgebend. Vor der Bewilligung jeglicher Maßnahmen ist deren Bedarf zu prüfen und Vorsorge zu treffen, dass die Auswirkungen dieser Maßnahmen in für das Grundwasser unschädlichen Grenzen gehalten werden. In allen Verfahren sind die Vermeidung von Wasserverschwendungen, der Schutz der Gewässer vor Verunreinigung und die Sanierung unzulänglicher Abwasser- und Abfallbeseitigungen anzustreben.

Anlage

Anl. 1

(Die Anlage wird als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage
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