Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112 WRG 1959 im verordneten Gebiet ist bei Interessensabwägungen der Gesichtspunkt der vorrangigen Widmung der verordneten Gebietsfläche in erster Linie für die Trinkwasserversorgung und weiters für die örtliche Feldbewässerung maßgebend. Vor der Bewilligung jeglicher Maßnahmen ist deren Bedarf zu prüfen und Vorsorge zu treffen, dass die Auswirkungen dieser Maßnahmen in für das Grundwasser unschädlichen Grenzen gehalten werden. In allen Verfahren sind die Vermeidung von Wasserverschwendungen, der Schutz der Gewässer vor Verunreinigung und die Sanierung unzulänglicher Abwasser- und Abfallbeseitigungen anzustreben.
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