(1) Im verordneten Gebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. Die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, die der Förderung, der Leitung, der Verarbeitung, der Lagerung oder dem Umschlag von Mineralölen oder Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter plus 25° Celsius und einer Lagerkapazität von mehr als 800 Liter oder von sonstigen wassergefährdenden Stoffen dienen.
Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder -pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologischen Zustand oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.
2. Die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung von Abfallstoffen (Haus- und Industriemüll, Schlacke, Schutt und dergleichen) dienen.
3. Die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen zur Sand-, Schotter-, Lehm- und Tongewinnung.
4. Die Durchführung unterirdischer Sprengungen.
5. Die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Campingplätzen, Teichen und Wassersportanlagen.
(2) Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nur dann bewilligungsfähig, wenn der Flurabstand zum Grundwasser (HGW) mindestens 10 m beträgt.
(3) Bei Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 2 sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers vorzusehen.
Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:
1. Das Versiegeln und Abdichten von Fahr-, Betriebs- und Lagerungsflächen.
2. Die regelmäßige Überprüfung der Dichtheit der in Z 1 genannten Flächen.
3. Die ausreichende Dimensionierung von Anlageteilen betreffend die Handhabung von Niederschlagswasser.
4. Die Ausarbeitung eines Maßnahmenkonzeptes beim Einsatz von Feuerlöschwasser.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise