Im verordneten Gebiet bedürfen die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden können, unter Anschluss geeigneter Planunterlagen, sowie von Betriebsanlagen, die einer Bewilligung nach dem 2. Abschnitt im 1. Hauptstück des 2. Teiles des Strahlenschutzgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, oder einer Bauartzulassung nach dem 6. Abschnitt im 1. Hauptstück des 2. Teiles dieses Gesetzes bedürfen, vor ihrer Durchführung einer Anzeige an die Wasserrechtsbehörde (§ 114 WRG 1959).
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