Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ablegung der Dienstprüfung für jene Verwendungen, in denen die Ablegung des Dienstausbildungsmoduls 4 vorgeschrieben ist. Die Dienstprüfung kann in folgenden Fachsparten abgelegt werden:
1. Fachsparte Verwaltung,
2. Fachsparte technischer Dienst oder
3. Fachsparte Rechnungswesen, Buchhaltung.
§ 2 § 2
§ 2 Aufbau der Dienstprüfungen
(1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und/oder mündlich in den Gegenständen, die
- gemäß § 3 Fachsparten übergreifend und
- für die jeweilige Fachsparte in den entsprechenden Anlagen
festgelegt werden, abzulegen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung ist bei der Wahl der Aufgabenstellung darauf zu achten, dass die Prüfung innerhalb von 5 Stunden abgelegt werden kann. Je nach Aufgabenstellung kann Prüflingen auch eine kürzere Bearbeitungszeit vorgegeben werden.
(3) In den Fächern der Prüfungsgegenstände ist das jeweils in der Anlage angeführte Kenntnisniveau nachzuweisen:
- Grundkenntnisse (G): Wissen zur Lösung einfacher Fälle sowie zur Herstellung von Querbeziehungen zum eigenen Arbeitsgebiet,
- Fachkenntnisse (F): fundiertes anwenderorientiertes Wissen zur Lösung von Standardfällen.
(4) Die schriftliche Prüfung ist ein Gegenstand der Dienstprüfung.
§ 3 § 3
§ 3 Fachsparten übergreifende Prüfungsgegenstände
In allen Fachsparten sind bei der mündlichen Prüfung die Gegenstände
1. Öffentliches Recht mit den Fächern
- Österreichisches Verfassungsrecht und
- Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden,
2. Verfahrensrecht mit den Fächern
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und
- Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze und
3. Dienstrecht mit den Fächern
- Rechte und Pflichten der Landesbediensteten und
- die gesetzlichen Bestimmungen über die Begründung und Beendigung eines Dienstverhältnisses nach dem NÖ Landes-Bedienstetengesetz
in Fachkenntnissen zu prüfen.
§ 4 § 4
§ 4 Prüfungskommission, Prüfungssenate
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium oder ein abgeschlossenes einschlägiges Studium an einer höheren Schule vorweisen können, bestellt werden. Es sind ein vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission sowie die jeweils erforderliche Anzahl seiner stellvertretenden Mitglieder zu bestellen.
(2) Der Prüfungssenat für die jeweilige Fachsparte besteht aus dem vorsitzenden Mitglied oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und zwei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat
1. in den Fachsparten Verwaltung und Rechnungswesen, Buchhaltung ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium,
2. in der Fachsparte technischer Dienst ein abgeschlossenes Vollstudium an einer technischen Universität oder an einer Universität für Berg- und Hüttenwesen oder an einer Universität für Bodenkultur oder das abgeschlossene Vollstudium der Architektur an einer Universität für angewandte Kunst
vorzuweisen.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Öffentliches Recht und Dienstrecht sowie Verfahrensrecht prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.
§ 5 § 5
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2021 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) § 4 Abs. 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Fachsparte Verwaltung (§ 1 Z 1)
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 01PDFAnlage 2
Anl. 2
Fachsparte technischer Dienst (§ 1 Z 2)
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 3
Anl. 3
Fachsparte Rechnungswesen, Buchhaltung (§ 1 Z 3)
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 03PDF