§ 5 § 5 — NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4
Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2021 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) § 4 Abs. 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(4) § 1 und § 4 Abs. 3 Z 1 sowie die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft. Auf Fachkräfte für Sozialarbeit, die bereits vor dem 1. März 2026 zu einer Dienstprüfung in der Fachsparte Verwaltung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu dieser Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt die bis zum 28. Februar 2026 geltende Fassung des § 1 und § 4 weiterhin, längstens jedoch bis 28. Februar 2029, zur Anwendung.
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