§ 1 § 1 — NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4
Rückverweise
Diese Verordnung regelt die Ablegung der Dienstprüfung für jene Verwendungen, in denen die Ablegung des Dienstausbildungsmoduls 4 vorgeschrieben ist. Die Dienstprüfung kann in folgenden Fachsparten abgelegt werden:
1. Fachsparte Verwaltung,
2. Fachsparte technischer Dienst,
3. Fachsparte Rechnungswesen, Buchhaltung oder
4. Fachsparte Sozialarbeit.
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