Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Anwendungsbereich und Aufbau der Dienstprüfung
(1) Diese Verordnung regelt die Ablegung der Dienstprüfung für jene Verwendungen, in denen die Ablegung des Dienstausbildungsmoduls 1 vorgeschrieben ist. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) In den Fächern der Prüfungsgegenstände, ist das jeweils angeführte Kenntnisniveau nachzuweisen:
- Überblickskenntnisse: Wissen, um mit dem in der Verwaltung zur Anwendung kommenden Kernmaterien vertraut zu werden
- Grundkenntnisse: Wissen zur Lösung einfacher Fälle sowie zur Herstellung von Querbeziehungen zum eigenen Arbeitsgebiet
§ 2 § 2
§ 2 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
1. Kanzleiwesen Erstellung einer Erledigung in Form einer Ausfertigung (Reinschrift) nach Vorlage und unter Beantwortung der gestellten Prüfungsfragen mittels Textverarbeitung
2. Gesundheits- und Sozialwesen Beantwortung der gestellten Prüfungsfragen
in Grundkenntnissen.
(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt am Computer.
(3) Bei der schriftlichen Prüfung ist bei der Wahl der Aufgabenstellung darauf zu achten, dass die Prüfung innerhalb von 1 Stunde und 15 Minuten abgelegt werden kann.
Das Ergebnis gemäß Abs. 1 Z 1 hat zumindest 16 von 30 möglichen Punkten aufzuweisen.
§ 3 § 3
§ 3 Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
1. Staatskunde mit den Fächern
- die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes und der österreichischen Behörden,
- die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten und
- die Grundzüge aus Landeskunde und Geschichte
in Überblickskenntnissen,
2. Verfahrensrecht mit den Fächern
- die wichtigsten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und
- die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze
in Überblickskenntnissen und
3. Kanzleiordnung in Grundkenntnissen.
§ 4 § 4
§ 4 Prüfungskommission, Prüfungssenate
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium vorweisen können oder die sich in einer leitenden Kanzleiverwendung befinden, bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und zwei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Staatskunde sowie Verfahrensrecht prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.
§ 5 § 5
§ 5 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(3) Die Bezeichnung in § 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(4) § 2 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Für Prüflinge, die bereits vor dem 1. Jänner 2023 zu einer Dienstprüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren Antrag die bis zum 31. Dezember 2022 geltende Fassung des § 2 und § 3 weiterhin, längstens jedoch bis 31. Jänner 2025, zur Anwendung.