(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(3) Die Bezeichnung in § 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(4) § 2 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Für Prüflinge, die bereits vor dem 1. Jänner 2023 zu einer Dienstprüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren Antrag die bis zum 31. Dezember 2022 geltende Fassung des § 2 und § 3 weiterhin, längstens jedoch bis 31. Jänner 2025, zur Anwendung.
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