LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

1. Kanzleiwesen Erstellung einer Erledigung in Form einer Ausfertigung (Reinschrift) nach Vorlage und unter Beantwortung der gestellten Prüfungsfragen mittels Textverarbeitung

2. Gesundheits- und Sozialwesen Beantwortung der gestellten Prüfungsfragen

in Grundkenntnissen.

(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt am Computer.

(3) Bei der schriftlichen Prüfung ist bei der Wahl der Aufgabenstellung darauf zu achten, dass die Prüfung innerhalb von 1 Stunde und 15 Minuten abgelegt werden kann.

Das Ergebnis gemäß Abs. 1 Z 1 hat zumindest 16 von 30 möglichen Punkten aufzuweisen.

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