Vorwort
Auf Grund des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, wird verordnet:
§ 1 § 1
Zum Schutze des Grundwassers in dem im § 2 bezeichneten Teil der Gemeinden Traismauer, Zwentendorf a. d. Donau, und Sitzenberg-Reidling sind in diesem Gebiet
1. a) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung des Betriebes von Sand-, Schotter- und Lehmgruben
b) die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung sowie der Betrieb von Anlagen, die der Lagerung oder Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter +25° C und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 Liter oder von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen
c) die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung von Abfallstoffen (Haus- und Industriemüll, Schlacke, Schutt und dgl.) dienen
d) die Lagerung, Verwendung und Beförderung radioaktiver Stoffe
e) die Durchführung unterirdischer Sprengungen
f) die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Campingplätzen, Badeteichen und Wassersportanlagen an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden und
2. die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährdet, der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß geeigneter Planunterlagen anzuzeigen.
§ 2 § 2
Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden genannten Grenzen umschlossene Gebiet:
Nordgrenze:
Rechtes Ufer des neuen Traisenumleitungsgerinnes von der LH 113 bis zur Kreuzung (Brücke) mit der Zufahrtsstraße zum Donaukraftwerk Altenwörth.
Ostgrenze:
Von der Brücke der Zufahrtsstraße zum Donaukraftwerk Altenwörth über das Traisenumleitungsgerinne entlang dieser Straße bis zur LH 112 und weiter entlang der LH 112 bis zur LS 2197 und diese entlang bis zur Kreuzung mit der B 43. Weiters entlang des die LS 2197 verlängernden Feldweges bis zur ÖBB-Strecke Tulln–Herzogenburg etwa bei Bahn-km 19,0.
Südgrenze:
Von der Kreuzung des Feldweges, welcher die LS 2197 verlängert, mit der ÖBB-Strecke Tulln–Herzogenburg etwa bei Bahn-km 19,0 die ÖBB-Strecke in westlicher Richtung entlang bis zum Birikreuz (etwa Bahn-km 25,73).
Westgrenze:
Feldweg vom Birikreuz, die Bundesstraße B 43 und die LS 5007 kreuzend, bis zur Ortsstraße in Stollhofen, diese entlang bis zur Brücke über den rechtsseitigen Traisen-Werkskanal. Entlang des rechten Ufers dieses Werkskanales bis zur LH 113 und diese entlang bis zur Kreuzung mit dem Traisenumleitungsgerinne.
§ 3 § 3
Soweit die im § 2 angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen und Eisenbahnlinien führen, bleiben Bahn- und Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes.
§ 4 § 4
Beim Amt der NÖ Landesregierung, (Abteilung III/1) bei den Bezirkshauptmannschaften St. Pölten und Tulln und bei den Gemeindeämtern Traismauer, Zwentendorf an der Donau und Sitzenberg-Reidling sind Karten, aus denen die im § 2 beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes ersichtlich sind, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
§ 5 § 5
Eine Bewilligung nach § 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewinnung von hygienisch einwandfreien Trinkwasser im Grundwasserschongebiet gewährleistet bleibt.
§ 6 § 6
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dgl. ist unverzüglich vom Verursacher, sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
§ 7 § 7
Übertretungen des § 1 werden nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.