Auf Grund des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, wird verordnet:
Zum Schutze des Grundwassers in dem im § 2 bezeichneten Teil der Gemeinden Traismauer, Zwentendorf a. d. Donau, und Sitzenberg-Reidling sind in diesem Gebiet
1. a) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung des Betriebes von Sand-, Schotter- und Lehmgruben
b) die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung sowie der Betrieb von Anlagen, die der Lagerung oder Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter +25° C und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 Liter oder von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen
c) die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung von Abfallstoffen (Haus- und Industriemüll, Schlacke, Schutt und dgl.) dienen
d) die Lagerung, Verwendung und Beförderung radioaktiver Stoffe
e) die Durchführung unterirdischer Sprengungen
f) die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Campingplätzen, Badeteichen und Wassersportanlagen an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden und
2. die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährdet, der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß geeigneter Planunterlagen anzuzeigen.
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