LandesrechtNiederösterreichVerordnungenBeschränkungen der Schiffahrt auf der “Neuen Donau”

Beschränkungen der Schiffahrt auf der “Neuen Donau”

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Auf der zwischen Strom-km 1938,100 und Strom-km 1936,000 (Landesgrenze Niederösterreich-Wien) gelegenen Strecke der “Neuen Donau” ist die Benützung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (§ 2 Z 2 und 11 der Seen- und Flußverkehrsordnung, BGBl.Nr. 163/1979) verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:

a) im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Bundeswasserbauverwaltung, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden.

b) Fahrzeuge, welche im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen (§ 62 der Seen- und Flußverkehrsordnung) für Aufsichts- oder Rettungszwecke eingesetzt werden,

c) Fahrzeuge, sofern sie im Fährverkehr (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Binnenschiffahrtskonzessionsgesetzes, BGBl.Nr. 533/1978) verwendet werden,

d) Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, sofern sie im Rahmen eines gewerblichen Bootsverleihes benützt werden.

§ 2 § 2

(1) Auf der im § 1 Abs. 1 angeführten Strecke der “Neuen Donau” ist im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres die Benützung von Mehrrumpf-Segelfahrzeugen (Katamarane, Trimarane) sowie von Segelfahrzeugen (§ 2 Z 6 der Seen- und Flußverkehrsordnung) mit einer Länge von mehr als 7 m über allem verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:

a) Mehrrumpf-Segelfahrzeuge mit einer Länge bis zu 7 m über allem, wenn ihr Bootskörper aus Gummi oder ähnlichem, besonders nachgiebigem Material hergestellt ist;

b) Mehrrumpf-Segelfahrzeuge und Segelfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7 m über allem, sofern sie im Rahmen von Bootsausstellungen oder gemäß § 62 der Seen- und Flußverkehrsordnung bewilligten Veranstaltungen verwendet werden.

§ 3 § 3

Auf der zwischen Strom-km 1938,100 (Einlaufbauwerk) und Strom-km 1937,950 gelegenen Strecke der “Neuen Donau” ist

a) die Ausübung der Sportschiffahrt und

b) die Benützung von Schwimmkörpern (§ 2 Z 11 der Seen- und Flußverkehrsordnung) – soweit sie nicht schon unter lit.a fällt – verboten.

§ 4 § 4

Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 550 cm, gemessen am Pegel Wien-Reichsbrücke steigend, ist auf der zwischen Strom-km 1937,950 und Strom-km 1936,000 (Landesgrenze Niederösterreich-Wien) gelegenen Strecke der “Neuen Donau”

a) die Ausübung der Sportschiffahrt und des Fährverkehrs, sowie

b) die Benützung von Schwimmkörpern – soweit sie nicht schon unter lit.a fällt – verboten.

§ 5 § 5

§ 5 (entfällt)