Auf der zwischen Strom-km 1938,100 (Einlaufbauwerk) und Strom-km 1937,950 gelegenen Strecke der “Neuen Donau” ist
a) die Ausübung der Sportschiffahrt und
b) die Benützung von Schwimmkörpern (§ 2 Z 11 der Seen- und Flußverkehrsordnung) – soweit sie nicht schon unter lit.a fällt – verboten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise