LandesrechtNiederösterreichVerordnungenBeschränkungen der Schiffahrt auf der “Neuen Donau”§ 4

§ 4§ 4

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 550 cm, gemessen am Pegel Wien-Reichsbrücke steigend, ist auf der zwischen Strom-km 1937,950 und Strom-km 1936,000 (Landesgrenze Niederösterreich-Wien) gelegenen Strecke der “Neuen Donau”

a) die Ausübung der Sportschiffahrt und des Fährverkehrs, sowie

b) die Benützung von Schwimmkörpern – soweit sie nicht schon unter lit.a fällt – verboten.

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