(1) Auf der im § 1 Abs. 1 angeführten Strecke der “Neuen Donau” ist im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres die Benützung von Mehrrumpf-Segelfahrzeugen (Katamarane, Trimarane) sowie von Segelfahrzeugen (§ 2 Z 6 der Seen- und Flußverkehrsordnung) mit einer Länge von mehr als 7 m über allem verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:
a) Mehrrumpf-Segelfahrzeuge mit einer Länge bis zu 7 m über allem, wenn ihr Bootskörper aus Gummi oder ähnlichem, besonders nachgiebigem Material hergestellt ist;
b) Mehrrumpf-Segelfahrzeuge und Segelfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7 m über allem, sofern sie im Rahmen von Bootsausstellungen oder gemäß § 62 der Seen- und Flußverkehrsordnung bewilligten Veranstaltungen verwendet werden.
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