Vorwort
§ 1 § 1
Die Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2 § 2
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Gebieten seiner bisherigen Verwendung entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellungen herzustellen oder Berechnungen durchzuführen. Als Themen kommen folgende Gegenstände in Betracht:
a) theoretische Grundkenntnisse für die Ausübung des Straßen-(Brücken-)meisterdienstes,
b) praktische Kenntnisse über Straßen-(Brücken-)bau und -erhaltung,
c) theoretische und praktische Kenntnisse über Objektsbauten,
d) Rechnungswesen bei der Straßenverwaltung.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als sechs Stunden dauern.
§ 3 § 3
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
1. die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes;
2. Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;
3. die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
1. die wichtigsten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. die Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Straßen-, Brücken- und Eisenbahnwesens, einschließlich jener über den Dienstnehmerschutz;
3. den Nachweis ausreichender theoretischer Grundkenntnisse für die Ausübung des Straßen-(Brücken-)meisterdienstes;
4. den Nachweis der erforderlichen praktischen Kenntnisse über Straßen-(Brücken-)bau und -erhaltung;
5. den Nachweis ausreichender theoretischer und praktischer Kenntnisse über Objektsbauten;
6. die Grundzüge des Rechnungswesens bei der Straßenverwaltung.
§ 4 § 4
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Bau- und technischen Dienstes sowie des höheren Kulturtechnischen Dienstes, die auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues verwendet werden, Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes sowie des gehobenen Verwaltungsdienstes und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein. Der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 2 Z 6 angeführten Gegenstand dem gehobenen Verwaltungs- und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst angehören.