(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
1. die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes;
2. Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;
3. die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
1. die wichtigsten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. die Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Straßen-, Brücken- und Eisenbahnwesens, einschließlich jener über den Dienstnehmerschutz;
3. den Nachweis ausreichender theoretischer Grundkenntnisse für die Ausübung des Straßen-(Brücken-)meisterdienstes;
4. den Nachweis der erforderlichen praktischen Kenntnisse über Straßen-(Brücken-)bau und -erhaltung;
5. den Nachweis ausreichender theoretischer und praktischer Kenntnisse über Objektsbauten;
6. die Grundzüge des Rechnungswesens bei der Straßenverwaltung.
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