(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Bau- und technischen Dienstes sowie des höheren Kulturtechnischen Dienstes, die auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues verwendet werden, Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes sowie des gehobenen Verwaltungsdienstes und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein. Der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 2 Z 6 angeführten Gegenstand dem gehobenen Verwaltungs- und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst angehören.
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