(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Gebieten seiner bisherigen Verwendung entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellungen herzustellen oder Berechnungen durchzuführen. Als Themen kommen folgende Gegenstände in Betracht:
a) theoretische Grundkenntnisse für die Ausübung des Straßen-(Brücken-)meisterdienstes,
b) praktische Kenntnisse über Straßen-(Brücken-)bau und -erhaltung,
c) theoretische und praktische Kenntnisse über Objektsbauten,
d) Rechnungswesen bei der Straßenverwaltung.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als sechs Stunden dauern.
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