LandesrechtNiederösterreichVerordnungenGemeindetrennung Wolfsthal-Berg

Gemeindetrennung Wolfsthal-Berg

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Trennung

Die Gemeinde Wolfsthal-Berg wird in zwei Gemeinden getrennt.

§ 2 § 2

§ 2 Gemeindenamen und -gebiet

(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt:

- Berg

- Wolfsthal

(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinden Berg und Wolfsthal umfaßt jeweils das Gebiet der gleichnamigen Katastralgemeinden.

§ 3 § 3

§ 3 Vermögensrechtliche Auseinandersetzung

(1) Das unbewegliche Vermögen samt Zubehör der Gemeinde Wolfsthal-Berg mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Grundstücke geht in das Eigentum jener neuen Gemeinde über, in deren Gebiet es gelegen ist.

(2) Folgende, im Eigentum der Gemeinde Wolfsthal-Berg stehende Grundstücke, welche in der Katastralgemeinde Wolfsthal liegen, gehen in das Eigentum der Gemeinde Berg über:

Grundstück Nr. 2136/1, 2140, 2237, 2246, 2268, 2269, 2270, 2271/1 und 2273, alle inneliegend in der EZ 46.

(3) Die im Eigentum der Gemeinde Wolfsthal-Berg stehenden beweglichen Sachen gehen in das Eigentum jener Gemeinde über, in der sie bisher verwendet wurden und inventarisiert sind.

(4) Das im Eigentum der Gemeinde Wolfsthal-Berg stehende Ersatzteilmaterial (für Abwasser, Kanal, Büromaterial, Straßenbeleuchtung, usw.) wird mit dem Stand vom 31. Dezember 1996 je zur Hälfte aufgeteilt. Von dieser Aufteilung sind der Personalcomputer Marke Digital 575 (Nr. 37787) und der Matrix-Drucker Marke Epson LQ 1170 ausgenommen; diese Gegenstände gehen in das Eigentum der Gemeinde Wolfsthal über.

(5) Bestehende Verbindlichkeiten (Kredit- u. Darlehensschulden und Haftungen) und Vermögenswerte werden wie folgt aufgeteilt:

1. Die nachstehend angeführten offenen Darlehensschulden werden folgendermaßen aufgeteilt:

FF-Berg Gemeinde Berg
VS-Berg 84 Gemeinde Berg
VS-Berg 90 Gemeinde Berg
Mietwohnhaus Berg Gemeinde Berg
Kdg. Wolfsthal 87 Gemeinde Wolfsthal
Kdg. Wolfsthal 96 Gemeinde Wolfsthal
WVA-Schafberg Gemeinde Wolfsthal
ABA-Schafberg Gemeinde Wolfsthal

2. Die nachstehend angeführten offenen Darlehensschulden werden auf die neuen Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 (47,7 % Gemeinde Berg und 52,3 % Gemeinde Wolfsthal) aufgeteilt:

Straßenbau 93

ABA BA 04

WVA Transportleitung (1980)

3. Bestehende Haftungen für Darlehen der Fernwärmegenossenschaft Wolfsthal-Berg werden von der Gemeinde Berg im Ausmaß von € 1,130.789,30 und von der Gemeinde Wolfsthal im Ausmaß von € 1,395.391,09 übernommen.

4. Die Geschäftsanteile an der Fernwärmegenossenschaft Wolfsthal-Berg werden wie folgt aufgeteilt:

für Volksschule Berg € 363,36 Gemeinde Berg
für Volksschule Wolfsthal € 363,36 Gemeinde Wolfsthal
für Musikheim Wolfsthal € 726,73 Gemeinde Wolfsthal
für Kindergarten Wolfsthal € 363,36 Gemeinde Wolfsthal
für Mietwohnhaus Wolfsthal € 363,36 Gemeinde Wolfsthal

5. Das zum 31.12.1996 vorhandene Barvermögen und die Rücklagen mit Ausnahme der Wohlfahrtsrücklage werden auf die neuen Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 aufgeteilt. Die Wohlfahrtsumlage kommt der Gemeinde Berg zur Gänze zu.

6. Die zum 31.12.1996 bestehenden Haftungsrücklässe sind nach Ablauf der Haftungsfrist von den neuen Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 an die haftenden Unternehmen auszubezahlen. Für den Fall, daß im Haftungszeitraum eine Gemeinde den Haftrücklaß gänzlich ausschöpft und während des Haftungszeitraumes in der anderen Gemeinde ein weiterer Schaden auftritt, ist die anteilsmäßige Haftungssumme von erstbetroffener Gemeinde zu refundieren.

7. Das gemeinsam erworbene Wasserbezugsrecht der Gemeinde Wolfsthal-Berg geht auf die neuen Gemeinden Wolfsthal und Berg über, so daß jede Gemeinde berechtigt ist, Wasser unentgeltlich aus dem Brunnen zu entnehmen.

Die Pumpanlage im Brunnen wird derart getrennt, daß von den vorhandenen drei Pumpen zwei Pumpen für die Versorgung der Gemeinde Berg und eine Pumpe für die Versorgung der Gemeinde Wolfsthal verwendet werden. Für die Wartung und Stromkosten hat die jeweilige Gemeinde aufzukommen.

Zusätzliche Erhaltungs- und Instandhaltungskosten der gemeinsamen Brunnenanlage, des Brunnenschutzgebietes und der Sicherung der Wasserqualität werden künftig entsprechend der prozentuellen Wasserentnahme aufgeteilt.

8. Für die Trennung der Abwasserbeseitigungsanlage ist an der Katastralgrenze der Gemeinde Wolfsthal-Berg eine Meßstation mit ph-Messung und Mengenmessung zu errichten. Die Erhaltungs- und Wartungskosten der beiden Meßstationen werden nach dem jeweiligen Bevölkerungsschlüssel aufgeteilt.

Als Vertragspartner für die slowakische Kläranlage tritt die Gemeinde Berg auf, eine Änderung des Abkommens mit der Vodarne Kanalisaze Bratislava ist anzustreben.

Die jeweils von der Vodarne Kanalisaze Bratislava vorgeschriebenen Kosten werden von der Gemeinde Berg entsprechend der Ablesung der internen Meßstation an die Gemeinde Wolfsthal zur Refundierung vorgeschrieben.

9. Die bisherigen Rechtsanwaltskosten in der Angelegenheit Sondermülldeponie werden von den neuen Gemeinden jeweils zur Hälfte übernommen.

§ 4 § 4

§ 4 Gemeindebedienstete

(1) Die Gemeinden Wolfsthal und Berg werden mit den Gemeindebediensteten, die am 26. Juni 1996 in den jeweils das neue Gemeindegebiet umfassenden Katastralgemeinden wohnhaft waren, Dienstverhältnisse jedenfalls unter Beibehaltung der dienstrechtlichen Stellung der Betroffenen mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 eingehen.

(2) Die Gemeinde Berg erstattet an die Gemeinde Wolfsthal für zukünftige Abfertigungen den Betrag von € 7.229,20, womit alle diesbezüglichen Forderungen abgegolten sind.

§ 5 § 5

§ 5 Forderungen von und an Dritte

(1) Bestehende und zukünftige Forderungen der Gemeinde Wolfsthal-Berg an Dritte, die aus der gemeinsamen Verwaltung (Hauptbuchhaltung) entstanden sind, werden auf die Gemeinden Wolfsthal und Berg jeweils entsprechend der Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 aufgeteilt.

(2) Noch nicht bekannte oder zukünftige Forderungen von Dritten an die Gemeinde Wolfsthal-Berg, die aus der gemeinsamen Verwaltung entstanden sind, werden von den Gemeinden Wolfsthal und Berg jeweils entsprechend der Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 übernommen.

(3) Bestehende Forderungen an Dritte aus Abgaben, die aus der gemeinsamen Verwaltung (Abgabenbuchhaltung) entstanden sind, fallen jener Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgaben angefallen sind.

§ 6 § 6

§ 6 Pensionsaufwand

(1) Der Aufwand für die Bürgermeisterpension für den vormaligen Bürgermeister Ferdinand Eisenbarth ist zu 53,69 % von der Gemeinde Berg und zu 46,31 % von der Gemeinde Wolfsthal zu tragen.

(2) Der Aufwand für die Witwenpension der Frau Niefergall Gisela ist zu 16,31 % von der Gemeinde Berg und zu 83,69 % von der Gemeinde Wolfsthal zu tragen.

(3) Der Aufwand für die Pension für den Gemeindebeamten Hauk Heribert ist zu 63,68 % von der Gemeinde Berg und zu 36,32 % von der Gemeinde Wolfsthal zu tragen.

(4) Der Aufwand für eine allfällige Bürgermeisterpension für den derzeitigen Bürgermeister Hoffmann Herbert ist aliquot nach den jeweiligen Dienstzeiten von den Gemeinden Wolfsthal und Berg zu tragen.

(5) Gleiches gilt für allfällige Hinterbliebenenpensionen.

§ 7 § 7

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.