(1) Die Gemeinden Wolfsthal und Berg werden mit den Gemeindebediensteten, die am 26. Juni 1996 in den jeweils das neue Gemeindegebiet umfassenden Katastralgemeinden wohnhaft waren, Dienstverhältnisse jedenfalls unter Beibehaltung der dienstrechtlichen Stellung der Betroffenen mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 eingehen.
(2) Die Gemeinde Berg erstattet an die Gemeinde Wolfsthal für zukünftige Abfertigungen den Betrag von € 7.229,20, womit alle diesbezüglichen Forderungen abgegolten sind.
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