(1) Bestehende und zukünftige Forderungen der Gemeinde Wolfsthal-Berg an Dritte, die aus der gemeinsamen Verwaltung (Hauptbuchhaltung) entstanden sind, werden auf die Gemeinden Wolfsthal und Berg jeweils entsprechend der Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 aufgeteilt.
(2) Noch nicht bekannte oder zukünftige Forderungen von Dritten an die Gemeinde Wolfsthal-Berg, die aus der gemeinsamen Verwaltung entstanden sind, werden von den Gemeinden Wolfsthal und Berg jeweils entsprechend der Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 übernommen.
(3) Bestehende Forderungen an Dritte aus Abgaben, die aus der gemeinsamen Verwaltung (Abgabenbuchhaltung) entstanden sind, fallen jener Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgaben angefallen sind.
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