(1) Das unbewegliche Vermögen samt Zubehör der Gemeinde Wolfsthal-Berg mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Grundstücke geht in das Eigentum jener neuen Gemeinde über, in deren Gebiet es gelegen ist.
(2) Folgende, im Eigentum der Gemeinde Wolfsthal-Berg stehende Grundstücke, welche in der Katastralgemeinde Wolfsthal liegen, gehen in das Eigentum der Gemeinde Berg über:
Grundstück Nr. 2136/1, 2140, 2237, 2246, 2268, 2269, 2270, 2271/1 und 2273, alle inneliegend in der EZ 46.
(3) Die im Eigentum der Gemeinde Wolfsthal-Berg stehenden beweglichen Sachen gehen in das Eigentum jener Gemeinde über, in der sie bisher verwendet wurden und inventarisiert sind.
(4) Das im Eigentum der Gemeinde Wolfsthal-Berg stehende Ersatzteilmaterial (für Abwasser, Kanal, Büromaterial, Straßenbeleuchtung, usw.) wird mit dem Stand vom 31. Dezember 1996 je zur Hälfte aufgeteilt. Von dieser Aufteilung sind der Personalcomputer Marke Digital 575 (Nr. 37787) und der Matrix-Drucker Marke Epson LQ 1170 ausgenommen; diese Gegenstände gehen in das Eigentum der Gemeinde Wolfsthal über.
(5) Bestehende Verbindlichkeiten (Kredit- u. Darlehensschulden und Haftungen) und Vermögenswerte werden wie folgt aufgeteilt:
1. Die nachstehend angeführten offenen Darlehensschulden werden folgendermaßen aufgeteilt:
FF-Berg | Gemeinde Berg |
VS-Berg 84 | Gemeinde Berg |
VS-Berg 90 | Gemeinde Berg |
Mietwohnhaus Berg | Gemeinde Berg |
Kdg. Wolfsthal 87 | Gemeinde Wolfsthal |
Kdg. Wolfsthal 96 | Gemeinde Wolfsthal |
WVA-Schafberg | Gemeinde Wolfsthal |
ABA-Schafberg | Gemeinde Wolfsthal |
2. Die nachstehend angeführten offenen Darlehensschulden werden auf die neuen Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 (47,7 % Gemeinde Berg und 52,3 % Gemeinde Wolfsthal) aufgeteilt:
Straßenbau 93
ABA BA 04
WVA Transportleitung (1980)
3. Bestehende Haftungen für Darlehen der Fernwärmegenossenschaft Wolfsthal-Berg werden von der Gemeinde Berg im Ausmaß von € 1,130.789,30 und von der Gemeinde Wolfsthal im Ausmaß von € 1,395.391,09 übernommen.
4. Die Geschäftsanteile an der Fernwärmegenossenschaft Wolfsthal-Berg werden wie folgt aufgeteilt:
für Volksschule Berg | € 363,36 | Gemeinde Berg |
für Volksschule Wolfsthal | € 363,36 | Gemeinde Wolfsthal |
für Musikheim Wolfsthal | € 726,73 | Gemeinde Wolfsthal |
für Kindergarten Wolfsthal | € 363,36 | Gemeinde Wolfsthal |
für Mietwohnhaus Wolfsthal | € 363,36 | Gemeinde Wolfsthal |
5. Das zum 31.12.1996 vorhandene Barvermögen und die Rücklagen mit Ausnahme der Wohlfahrtsrücklage werden auf die neuen Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 aufgeteilt. Die Wohlfahrtsumlage kommt der Gemeinde Berg zur Gänze zu.
6. Die zum 31.12.1996 bestehenden Haftungsrücklässe sind nach Ablauf der Haftungsfrist von den neuen Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 an die haftenden Unternehmen auszubezahlen. Für den Fall, daß im Haftungszeitraum eine Gemeinde den Haftrücklaß gänzlich ausschöpft und während des Haftungszeitraumes in der anderen Gemeinde ein weiterer Schaden auftritt, ist die anteilsmäßige Haftungssumme von erstbetroffener Gemeinde zu refundieren.
7. Das gemeinsam erworbene Wasserbezugsrecht der Gemeinde Wolfsthal-Berg geht auf die neuen Gemeinden Wolfsthal und Berg über, so daß jede Gemeinde berechtigt ist, Wasser unentgeltlich aus dem Brunnen zu entnehmen.
Die Pumpanlage im Brunnen wird derart getrennt, daß von den vorhandenen drei Pumpen zwei Pumpen für die Versorgung der Gemeinde Berg und eine Pumpe für die Versorgung der Gemeinde Wolfsthal verwendet werden. Für die Wartung und Stromkosten hat die jeweilige Gemeinde aufzukommen.
Zusätzliche Erhaltungs- und Instandhaltungskosten der gemeinsamen Brunnenanlage, des Brunnenschutzgebietes und der Sicherung der Wasserqualität werden künftig entsprechend der prozentuellen Wasserentnahme aufgeteilt.
8. Für die Trennung der Abwasserbeseitigungsanlage ist an der Katastralgrenze der Gemeinde Wolfsthal-Berg eine Meßstation mit ph-Messung und Mengenmessung zu errichten. Die Erhaltungs- und Wartungskosten der beiden Meßstationen werden nach dem jeweiligen Bevölkerungsschlüssel aufgeteilt.
Als Vertragspartner für die slowakische Kläranlage tritt die Gemeinde Berg auf, eine Änderung des Abkommens mit der Vodarne Kanalisaze Bratislava ist anzustreben.
Die jeweils von der Vodarne Kanalisaze Bratislava vorgeschriebenen Kosten werden von der Gemeinde Berg entsprechend der Ablesung der internen Meßstation an die Gemeinde Wolfsthal zur Refundierung vorgeschrieben.
9. Die bisherigen Rechtsanwaltskosten in der Angelegenheit Sondermülldeponie werden von den neuen Gemeinden jeweils zur Hälfte übernommen.
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