Landschaftsschutzgebiet „Pirkdorfer See“
Vorwort
§ 1 § 1 Schutzgebiet
Das Landschaftsschutzgebiet „Pirkdorfer See“ umfasst Teile der Gemeinden Feistritz ob Bleiburg und Globasnitz. Die Außengrenzen des Landschaftsschutzgebietes „Pirkdorfer See“ sind in der kartografischen Darstellung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom Dezember 2013, Maßstab 1:7000, festgelegt. Diese kartografische Darstellung ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt sowie bei den Gemeindeämtern der Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg und der Gemeinde Globasnitz während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§15 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2 § 2 Schutzziel
Diese Verordnung dient der Erhaltung der landschaftlichen Schönheit und des Erholungswertes des Schutzgebietes, welches für die Bevölkerung oder den Tourismus besondere Bedeutung hat. Durch die Unterschutzstellung soll das Landschaftsbild sowie der typische Landschaftscharakter erhalten bleiben und insbesondere Landschaftsschäden verhindert oder behoben werden. Die besondere Bedeutung des Gebietes für die Bevölkerung zum Zwecke der Erholung oder den Tourismus soll gewahrt werden.
§ 3 § 3 Bewilligungspflicht
Im Landschaftsschutzgebiet bedarf einer Bewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, wie insbesondere Flutlichtanlagen, Beschneiungsanlagen, Infrastrukturanlagen (wie insbesondere Wasserver- und -entsorgungsanlagen, Transformatoren-Gebäude, Straßen, Wege, Verkaufsstände, Sport- und Freizeitanlagen, Flussicherungen), Container, Flugdächer und Unterständen, Aussichtstürmen und -warten, Photovoltaik- und Windkraftanlagen,
b) die Änderung von Gebäuden, sofern sich die Änderung nicht auf das Innere bezieht,
c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und baulichen Anlagen,
d) die Errichtung von Einfriedungen, soweit sie nicht Weidezwecken oder dem Schutz forstlicher Jungkulturen dienen,
e) die Errichtung von Freileitungen sowie
f) das Stapeln und Lagern von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gütern.
§ 4 § 4 Strafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, bestraft.
§ 5 § 5 In- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten Z 77 im § 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der derzeit als Landesgesetze in Geltung stehende Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen neu erlassen werden, LGBl. Nr. 1/2003, die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Einrichtung des Landschaftsschutzgebietes „Pirkdorfer See“, LGBl. Nr. 19/1999, und die Verordnung, mit der der „Pirker See“ und seine Umgebung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, LGBl. Nr. 93/1971, außer Kraft.