Diese Verordnung dient der Erhaltung der landschaftlichen Schönheit und des Erholungswertes des Schutzgebietes, welches für die Bevölkerung oder den Tourismus besondere Bedeutung hat. Durch die Unterschutzstellung soll das Landschaftsbild sowie der typische Landschaftscharakter erhalten bleiben und insbesondere Landschaftsschäden verhindert oder behoben werden. Die besondere Bedeutung des Gebietes für die Bevölkerung zum Zwecke der Erholung oder den Tourismus soll gewahrt werden.
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