Im Landschaftsschutzgebiet bedarf einer Bewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, wie insbesondere Flutlichtanlagen, Beschneiungsanlagen, Infrastrukturanlagen (wie insbesondere Wasserver- und -entsorgungsanlagen, Transformatoren-Gebäude, Straßen, Wege, Verkaufsstände, Sport- und Freizeitanlagen, Flussicherungen), Container, Flugdächer und Unterständen, Aussichtstürmen und -warten, Photovoltaik- und Windkraftanlagen,
b) die Änderung von Gebäuden, sofern sich die Änderung nicht auf das Innere bezieht,
c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und baulichen Anlagen,
d) die Errichtung von Einfriedungen, soweit sie nicht Weidezwecken oder dem Schutz forstlicher Jungkulturen dienen,
e) die Errichtung von Freileitungen sowie
f) das Stapeln und Lagern von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gütern.
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