(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten Z 77 im § 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der derzeit als Landesgesetze in Geltung stehende Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen neu erlassen werden, LGBl. Nr. 1/2003, die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Einrichtung des Landschaftsschutzgebietes „Pirkdorfer See“, LGBl. Nr. 19/1999, und die Verordnung, mit der der „Pirker See“ und seine Umgebung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, LGBl. Nr. 93/1971, außer Kraft.
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