LandesrechtKärntenVerordnungenEuropaschutzgebiet „Möserner Moor“

Europaschutzgebiet „Möserner Moor“

In Kraft seit 24. Oktober 2014
Up-to-date

§ 1 § 1 Schutzgebiet

(1) Das in der Gemeinde Gitschtal, nahe dem Kreuzbergsattel gelegene Möserner Moor wird zum Europaschutzgebiet „Möserner Moor“ erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet „Möserner Moor“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Gitschtal (politischer Bezirk Hermagor) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschrieenen Grenzen in der Katastralgemeinde Weissbriach gelegen.

(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom November 2013 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:5.000 – DIN A3 festgeegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Hermagor sowie bei der Gemeinde Gitschtal während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2 § 2 Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen

(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Möserner Moor vorkommenden Schutzgüter gemäß den natürlichen Lebensräumen und Arten gemäß den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) bzw. der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.

(2) Die Erhaltungsziele sind daher die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für alle in der Anlage genannten Arten, wobei auf das Dohlenkrebsvorkommen in besonderer Weise Bedacht zu nehmen ist.

(3) Grundsätzlich wird die Wiederherstellung und Beibehaltung der Naturnähe, in Abstimmung mit einer Wiederaufnahme oder Fortführung extensiver land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungen bestimmter Lebensräume angestrebt, was in erster Linie im Wege des Vertragsnaturschutzes umgesetzt wird. Im Speziellen sind das die Erhaltung von:

1. Moorlebensräumen in ihrer typischen Ausprägung und Verbreitung, insbesondere durch Wiederherstellungsmaßnahmen in Form von Moorrenaturierungen und Moorrekultivierungen und durch Beibehaltung oder Wiederaufnahme extensiver Bewirtschaftung;

2. natürlichen oder naturnahen Wäldern, wie etwa

a) standorttypischen Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen,

b) naturnahen Waldbereichen mit gebietsweise höherem Laubwaldanteil sowie natürlicher und standortheimischer Artenzusammensetzung,

c) Wirtschaftswäldern mit mosaikartig verteilten Altholzinseln mit Totholzanteilen, wobei allfällige Nutzungen an die Lebensraumansprüche der im betreffenden Gebiet vorkommenden Arten anzupassen sind;

3. natürlichen gewässerspezifischen Biotopkomplexen von stehenden und fließenden Gewässern;

4. einem natürlichen Wasserhaushaltsregime.

§ 3 § 3 Schutzbestimmungen

Im Europaschutzgebiet sind unbeschadet der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 folgende Eingriffe untersagt:

1. das Aufforsten der offenen Moorflächen mit Gehölzen aller Art;

2. das Ansiedeln oder Ausbringen von nicht heimischen Pflanzenarten und das Einbringen oder Aussetzen nicht heimischer Tierarten.

§ 4 § 4 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:

1. die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte landwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;

2. der notwendige Betrieb, der Umbau sowie Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden und im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (zB Wasserversorgungsanlagen, elektrizitätsrechtliche Anlagen, Wege, usw.) sowie wasserwirtschaftliche Vorhaben mit öffentlichem Interesse, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;

3. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014, und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013, sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013;

4. Maßnahmen im Rahmen eines Wiederverleihungsverfahrens nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014.

§ 5 § 5 Ausnahmebewilligungen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

1. Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (zB Überwachung des Erhaltungszustandes von Schutzgütern oder im Rahmen von Berichtspflichten gem. Art. 11 und 17 FFH-Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) gelegen sind;

2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen;

3. Vorhaben, die im Hinblick auf Art. 7a Abs. 2 K-LVG der Förderung des Umweltbewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen;

4. das Errichten von Bauwerken und baulichen Anlagen, auch jener, die keiner Baubewilligung bedürfen, welche jedoch für die Erreichung der Ziele des Europaschutzgebietes, wie beispielsweise in Form von Einrichtungen zur themenbezogenen Besucherlenkung oder Bruthilfen für Vogelarten uÄ, notwendig sind.

§ 6 § 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Möserner Moor“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 7 § 7 Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

§ 8 § 8 Umsetzungshinweis

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 193, umgesetzt.

Anlagen

Anl. 1

Die Anlage zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 52/2014.