(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Möserner Moor vorkommenden Schutzgüter gemäß den natürlichen Lebensräumen und Arten gemäß den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) bzw. der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.
(2) Die Erhaltungsziele sind daher die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für alle in der Anlage genannten Arten, wobei auf das Dohlenkrebsvorkommen in besonderer Weise Bedacht zu nehmen ist.
(3) Grundsätzlich wird die Wiederherstellung und Beibehaltung der Naturnähe, in Abstimmung mit einer Wiederaufnahme oder Fortführung extensiver land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungen bestimmter Lebensräume angestrebt, was in erster Linie im Wege des Vertragsnaturschutzes umgesetzt wird. Im Speziellen sind das die Erhaltung von:
1. Moorlebensräumen in ihrer typischen Ausprägung und Verbreitung, insbesondere durch Wiederherstellungsmaßnahmen in Form von Moorrenaturierungen und Moorrekultivierungen und durch Beibehaltung oder Wiederaufnahme extensiver Bewirtschaftung;
2. natürlichen oder naturnahen Wäldern, wie etwa
a) standorttypischen Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen,
b) naturnahen Waldbereichen mit gebietsweise höherem Laubwaldanteil sowie natürlicher und standortheimischer Artenzusammensetzung,
c) Wirtschaftswäldern mit mosaikartig verteilten Altholzinseln mit Totholzanteilen, wobei allfällige Nutzungen an die Lebensraumansprüche der im betreffenden Gebiet vorkommenden Arten anzupassen sind;
3. natürlichen gewässerspezifischen Biotopkomplexen von stehenden und fließenden Gewässern;
4. einem natürlichen Wasserhaushaltsregime.
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