(1) Das in der Gemeinde Gitschtal, nahe dem Kreuzbergsattel gelegene Möserner Moor wird zum Europaschutzgebiet „Möserner Moor“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Möserner Moor“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Gitschtal (politischer Bezirk Hermagor) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschrieenen Grenzen in der Katastralgemeinde Weissbriach gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom November 2013 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:5.000 – DIN A3 festgeegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Hermagor sowie bei der Gemeinde Gitschtal während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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