Im Europaschutzgebiet sind unbeschadet der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 folgende Eingriffe untersagt:
1. das Aufforsten der offenen Moorflächen mit Gehölzen aller Art;
2. das Ansiedeln oder Ausbringen von nicht heimischen Pflanzenarten und das Einbringen oder Aussetzen nicht heimischer Tierarten.
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