Vorwort
§ 1 § 1 Schutzgebiet
(1) Das Hochmoor bei St. Lorenzen in den westlichen Gurktaler Alpen wird zum Europaschutzgebiet „Hochmoor bei St. Lorenzen“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Hochmoor bei St. Lorenzen“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Ebene Reichenau (politischer Bezirk Feldkirchen) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Ebene Reichenau gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom März 2014 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:5.000 – DIN A3 festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen sowie bei der Gemeinde Ebene Reichenau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2 § 2 Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen
(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Hochmoor bei St. Lorenzen vorkommenden Schutzgüter gemäß den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) bzw. der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.
(2) Die Erhaltungsziele sind daher die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für alle in der Anlage genannten Arten sowie die Stabilisierung bzw. Verbesserung des Wasserhaushaltes im abgetorften bzw. drainagierten Hochmoorbereich.
(3) Grundsätzlich wird die Beibehaltung der Naturnähe, aber auch die Fortführung extensiver traditioneller Bewirtschaftungen bestimmter Lebensräume angestrebt, was in erster Linie im Wege des Vertragsnaturschutzes umgesetzt wird. Im Speziellen sind das die Erhaltung oder Wiederherstellung von:
1. Grünland- und Moor-Lebensräumen in ihrer typischen Ausprägung und Verbreitung, insbesondere durch die Förderung traditionell extensiv bewirtschafteter Kulturlandschaften;
2. natürlichen oder naturnahen Wäldern, wie etwa
a) standortheimischen Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen,
b) repräsentativen, zusammenhängenden Waldbeständen mit geringem Erschließungs- und Störungsgrad,
c) Wirtschaftswäldern mit mosaikartig verteilten Altholzinseln mit Totholzanteilen,
wobei allfällige Nutzungen an die Lebensraumansprüche der im betreffenden Gebiet vorkommenden Arten anzupassen sind;
3. natürlichen hochmoorspezifischen Biotopkomplexen;
4. natürlichen gewässerspezifischen Biotopkomplexen von stehenden und fließenden Gewässern;
5. natürlichen Wasserhaushaltsregimen;
6. typischen Feuchtlebensräumen mit den für diese kennzeichnenden Tier- und Pflanzenarten.
§ 3 § 3 Schutzbestimmungen
Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetztes 2002, untersagt:
1. jegliche Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes, die zu einer Senkung des Grundwasserspiegels führt sowie die Änderung der Wasserläufe und Wasserflächen, die Ableitung von Wasser oder die sonstige Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes;
2. das Aufforsten der offenen Moorflächen mit Gehölzen aller Art;
3. das Radfahren und Reiten in freier Landschaft bzw. abseits hiefür vorgesehener Bereiche;
4. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft.
§ 4 § 4 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
1. die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
2. der notwendige Betrieb, der Umbau sowie Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden und im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (zB Wasserver- und –entsorgungsanlagen, elektrizitätsrechtliche Anlagen, Wege, Almhütten usw.) sowie wasserwirtschaftliche Vorhaben mit öffentlichem Interesse, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
4. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014, und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013, sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013;
5. Maßnahmen im Rahmen eines Wiederverleihungsverfahrens nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014.
§ 5 § 5 Ausnahmebewilligungen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
1. Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (zB Überwachung des Erhaltungszustandes von Schutzgütern oder im Rahmen von Berichtspflichten gem. Art. 11 und 17 FFH-Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) gelegen sind;
2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen;
3. Vorhaben, die im Hinblick auf Art. 7a Abs. 2 K-LVG der Förderung des Umweltbewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen;
4. das Errichten von Bauwerken und baulichen Anlagen, auch jener, die keiner Baubewilligung bedürfen, welche jedoch für die Erreichung der Ziele des Europaschutzgebietes, wie beispielsweise in Form von Einrichtungen zur Besucherlenkung oder Bruthilfen für ausgewählte Tierarten (zB Vögel, Fledermäuse, etc.) oder Spundwände zur Sicherung des Wasserhaushaltes, notwendig sind.
§ 6 § 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Hochmoor bei St. Lorenzen“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 7 § 7 Strafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
§ 8 § 8 Umsetzungshinweis
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 193, umgesetzt.
Anlagen
Anl. 1
Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 61/2014.