(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Hochmoor bei St. Lorenzen vorkommenden Schutzgüter gemäß den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) bzw. der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.
(2) Die Erhaltungsziele sind daher die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für alle in der Anlage genannten Arten sowie die Stabilisierung bzw. Verbesserung des Wasserhaushaltes im abgetorften bzw. drainagierten Hochmoorbereich.
(3) Grundsätzlich wird die Beibehaltung der Naturnähe, aber auch die Fortführung extensiver traditioneller Bewirtschaftungen bestimmter Lebensräume angestrebt, was in erster Linie im Wege des Vertragsnaturschutzes umgesetzt wird. Im Speziellen sind das die Erhaltung oder Wiederherstellung von:
1. Grünland- und Moor-Lebensräumen in ihrer typischen Ausprägung und Verbreitung, insbesondere durch die Förderung traditionell extensiv bewirtschafteter Kulturlandschaften;
2. natürlichen oder naturnahen Wäldern, wie etwa
a) standortheimischen Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen,
b) repräsentativen, zusammenhängenden Waldbeständen mit geringem Erschließungs- und Störungsgrad,
c) Wirtschaftswäldern mit mosaikartig verteilten Altholzinseln mit Totholzanteilen,
wobei allfällige Nutzungen an die Lebensraumansprüche der im betreffenden Gebiet vorkommenden Arten anzupassen sind;
3. natürlichen hochmoorspezifischen Biotopkomplexen;
4. natürlichen gewässerspezifischen Biotopkomplexen von stehenden und fließenden Gewässern;
5. natürlichen Wasserhaushaltsregimen;
6. typischen Feuchtlebensräumen mit den für diese kennzeichnenden Tier- und Pflanzenarten.
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