(1) Das Hochmoor bei St. Lorenzen in den westlichen Gurktaler Alpen wird zum Europaschutzgebiet „Hochmoor bei St. Lorenzen“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Hochmoor bei St. Lorenzen“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Ebene Reichenau (politischer Bezirk Feldkirchen) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Ebene Reichenau gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom März 2014 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:5.000 – DIN A3 festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen sowie bei der Gemeinde Ebene Reichenau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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